Verordnung über die Bestellung
von und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und
Betrieben
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung -
GbV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom
26. März 1998 (BGBl. I S. 648),
zuletzt geändert am 11. Dezember 2001, BGBl I
S.3529
§ 1
(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.
(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muss im Unternehmen oder Betrieb und auf Verlangen auch der zuständigen Überwachungsbehörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt geben.
(4) Die zuständige Überwachungsbehörde kann anordnen, dass Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach § 1b befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.
(5) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen.
§
1 a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Unternehmer oder Inhaber von Betrieben an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind;
"Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter" die Gefahrgutbeauftragten;
"Gefahrgutbeauftragte" die vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellten Personen oder die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes selbst, die Aufgaben nach § 1c wahrzunehmen haben und Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises nach § 2 sind;
"gefährliche Güter" solche, die in den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften als gefährlich festgelegt sind;
"beauftragte Personen" solche, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben;
"sonstige verantwortliche Personen" solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden, sind. insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung
von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines
Betriebes,
deren Tätigkeiten sich
auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene,
Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in
begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen, wenn sie in einem Kalenderjahr an der
Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei
radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis
2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben
beteiligt sind,
die lediglich Verpackungen, Großpackmittel
(IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen
Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-,
Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden
Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
oder
die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
(2) § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 1 c(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Der Gefahrgutbeauftragte muss die den Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.
§ 1 d(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder bei einem vom Unternehmen oder vom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladen ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird.
(2) Der Unfallbericht soll dem Muster nach Anlage 2 entsprechen.
(3) Gefahrgutbeauftragte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen den Unfallbericht dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes vorlegen. Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muss auf Verlangen der für die Überwachung seines Betriebes zuständigen Behörde nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter einen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht muss jedoch keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder Betriebsinhaber oder deren verantwortliche Personen belasten.
§
2
Anforderungen an Gefahrgutbeauftragte
(1) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach Anlage 3 oder 4 ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang nach § 3 teilgenommen und die Prüfung nach § 5 mit Erfolg abgelegt hat.
(2) Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Lehrgangs. Der Schulungsveranstalter muss geeignet und leistungsfähig sein. Erkennt die Industrie- und Handelskammer einen Lehrgang an, gibt sie den Schulungsveranstalter öffentlich bekannt. Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. Führen Industrie- und Handelskammern selbst Lehrgänge durch, gelten diese als anerkannt im Sinne des Satzes 1. Schulungen für die Personalkategorie 3 nach Teil 6 Kapitel 1 Abschnitt 1.2.4 der von der International Civil Aviation Organisation bekannt gemachten Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI, DOC 9284-AN/905) für den Verkehrsträger Luft werden den Schulungen nach Satz 1 gleichgestellt, wenn zusätzlich die Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem allgemeinen Teil eines Grund- oder Fortbildungslehrgangs nach § 3 Abs. 2 oder 4 erbracht wird. Die ICAO-TI in deutscher Sprache sind in der von den Internationalen Air Transport Association (IATA) herausgegebenen IATA-Dangerous Goods Regulation (DGR) enthalten, die über Fachverlage *) bezogen werden können.
(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage 3 berechtigt zur Wahrnehmung der
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich gemachten
Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. Der Schulungsnachweis nach Anlage 4 berechtigt zur
Wahrnehmung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich
gemachten Verkehrsträger See, Luft in Deutschland. Schulungsnachweise nach den Anlagen 3 und 4 mit einem
Vermerk nach § 4 Abs. 4 gelten nur in Deutschland.
(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder eine Prüfung bestanden hat, die von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen und eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 oder
eine Prüfung nach § 5 Abs. 7
bestanden hat. Der Schulungsnachweis wird um drei Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen hat. Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung um mehr als 6 Monate überschritten, muss erneut ein Schulungsnachweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 vorgelegt werden.
(5) Der Schulungsnachweis muss der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
§
3
Schulungsanforderungen
(1) Die Schulungen können in Form mündlicher oder schriftlicher Lehrgänge oder in einer Kombination aus mündlicher und schriftlicher Form durchgeführt werden.
(2) Die Grundlehrgänge umfassen einen allgemeinen Teil und einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vermittelt werden.
(3) Die in den Grundlehrgängen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 und 5.
(4) Fortbildungslehrgänge dienen der Vertiefung des Wissens und der Vermittlung von Neuerungen. Sie werden auf Grundlage der Sachgebiete in den Anlagen 1 und 5 durchgeführt. Dazu soll den Teilnehmern insbesondere Gelegenheit zum Einbringen praktischer Beispiele und zum Erfahrungsaustausch gegeben werden.
(5) Die Grund- und Fortbildungslehrgänge können im besonderen Teil beschränkt werden, wenn für den vorgesehenen Teilnehmerkreis nur Kenntnisse aus einer Klasse der Gefahrgutvorschriften, z.B. radioaktive Stoffe (Klasse 7), maßgebend sind.
§
4
Dauer der Schulungen
(1) Die Dauer der Grundlehrgänge beträgt mindestens zehn Unterrichtseinheiten für den allgemeinen und 20 Unterrichtseinheiten für einen besonderen Teil für einen Verkehrsträger im Sinne des § 1 Abs. 1. Für jeden weiteren Verkehrsträger ist der Zeitansatz nach Satz 1 für den besonderen Teil um zehn Unterrichtseinheiten zu erhöhen.
(2) Die Dauer eines Fortbildungslehrganges beträgt mindestens 50 vom Hundert der Zeitansätze des Absatzes 1.
(3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. In den Lehrgängen sollen an einem Tag nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Zahl der Unterrichtseinheiten darf jedoch nicht mehr als zehn betragen.
(4) Die Zeitansätze für den besonderen Teil für einen Verkehrsträger können um höchstens 50 vom Hundert herabgesetzt werden, wenn die Lehrgänge nur eine Klasse der Gefahrgutvorschriften umfassen sollen. Dies ist im Schulungsnachweis nach § 2 zu vermerken.
§
5
Prüfungen
(1) Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schulungsteilnehmer eine Prüfung abzulegen.
(2) Der Schulungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind. Näheres regelt das Bundesministerium für Verkehr durch eine Prüfungsordnung, die mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen wird.
(3) Die Prüfungen werden von den Industrie- und Handelskammern schriftlich durchgeführt.
(4) Die Prüfungsaufgaben sind der Prüfungsordnung nach Absatz 2 zu entnehmen. Sie können unterschiedliche Schwierigkeitsgrade umfassen.
(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindesten 50 vom Hundert der in der Prüfungsordnung festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
(6) Ein Fortbildungslehrgang kann mit einer Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 abgeschlossen werden. Die Höchstpunktzahl ist in diesem Fall um die Hälfte zu reduzieren.
(7) Wird eine Prüfung ohne Fortbildungslehrgang durchgeführt, gelten die Absätze 4, 5 und Absatz 6 Satz 2 entsprechend.
(8) Prüfungen bei Schulungen nach § 2 Abs. 2 Satz 6 werden als Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 6 für den Verkehrsträger Luft anerkannt, wenn zusätzlich ein gültiger Nachweis über die Teilnahme an einem allgemeinen Teil eines Grund- oder Fortbildungslehrgangs nach § 3 Abs. 2 oder 4 erbracht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, darf die Industrie- und Handelskammer den Schulungsnachweis nach Anlage 4 für den Verkehrsträger Luft ausstellen.
§
6
Sonstige Schulungen
(1) Beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen im Sinne des § la Nr. 5 und 6 müssen ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende Schulungen vermittelt werden. Dies gilt nicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben ist. Eine Schulung nach Satz 2 kann vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.
(2) Über die Schulung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgehen muss. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
§ 7
Pflichten
der Unternehmer oder Inhaber von Betrieben
(1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) Unternehmer und Inhaber von Betrieben haben dafür zu sorgen, dass
der Gefahrgutbeauftragte
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises nach § 2 ist,
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen, sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann,
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann,
alle Aufgaben, die ihm nach § 1 c Abs. 1 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann;
der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird;
beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche ausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt oder deren Aufgaben nicht festlegt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt,
entgegen § 1 c Abs. 1
entgegen § 1c Abs. 1
entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht unverzüglich erstellt wird,
entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungsbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet,
entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt werden oder
entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass beauftragte und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer dort genannten Schulungsbescheinigung sind.
(1) Gefahrgutbeauftragte. die nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. 1 S. 2185) sind, dürfen die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten nach dieser Verordnung bis zum Ende des in der Schulungsbescheinigung angegebenen Geltungsdatums ausüben.
(2) Gefahrgutbeauftragten nach Absatz 1 darf der Schulungsnachweis nach Anlage 3 ausgehändigt werden, wenn sie bis zum Ablauf der Geltungsdauer ihrer Schulungsbescheinigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1999,an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen und eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 oder
eine Prüfung nach § 5 Abs. 7
bestanden haben.
(3) Bis zum 31. Dezember 1999 darf nach den Vorschriften der §§ 1 und 3 bis 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. 1 S. 2185) verfahre werden.
(4) Gefahrgutbeauftragten darf der Schulungsnachweis nach Anlage 4 dieser Verordnung für den Seeschiffsverkehr ausgehändigt werden, wenn sie an einem Grund oder Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 1 oder 2 teilgenommen haben.
§
7c
Geltung für öffentliche Rechtsträger
Für Bund, Länder und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Truppen oder Truppenteile, die sich aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und die §§ la bis 7 und § 7b sinngemäß. Sie können für ihren Aufgabenbereich eigen Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen.
§ 8
Satzungen
Soweit in dieser Verordnung den Industrie- und Handelskammern Aufgaben übertragen worden sind, können sie Einzelheiten dazu durch Satzung regeln.
§
9
(Inkrafttreten)
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 1999 in Kraft.
| *) | Dössel & Rademacher Brandstwiete 42 20457 Hamburg |
Bartsch Verlag KG Alte Landstraße 8-10 85521 München |
Anlage 1
(zu § 1c Abs.
1)
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende
Aufgaben wahr:
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für
die Gefahrgutbeförderung, unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die
Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den
Unternehmer oder Inhaber des Betriebes, Beratung des Unternehmens oder des Betriebes
bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung, Erstellung eines Jahresberichtes über die
Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb
eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht sollte
insbesondere enthalten:
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach
Klassen, Menge der gefährlichen Güter in einer der
folgenden vier Stufen - bis 5 t, - mehr als 5 t bis 50 t, - mehr als 50 t bis 1000 t, - mehr als 1000 t, Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen
Gütern, über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt worden ist, sonstige Angaben, die nach Auffassung des
Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig
sind. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren
und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
gehört insbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der
folgenden betroffenen Tätigkeiten:
Verfahren, mit denen die Einhaltung der
Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt
werden soll, Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von
Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf das
beförderte Gut Rechnung zu tragen, Verfahren, mit denen das für die
Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete
Material überprüft wird, ausreichende Schulung der betreffenden
Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der
Personalakte, Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei
etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit
während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des
Entladens gefährden, Durchführung von Untersuchungen und, sofern
erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder
schwere Verstöße, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des
Verladens oder des Entladens festgestellt wurden, Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen
das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen
verhindert werden soll, Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und
der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und
dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten, Überprüfung, ob das mit der
Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts
betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen
verfügt, die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung
oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts, Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des
Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und
Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und
Ausrüstungen, Einführung von Verfahren zur Überprüfung der
Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen. Die Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 entfallen
für Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer oder Betriebsinhaber
sind
Anlage 2
(zu § 1 c
Abs.2)
Muster eines Unfallberichtes
| 1. | Datum des Unfalls:200... | 2. | Uhrzeit: Uhr | |
| 3. | Ort (z. B. Straße, Kilometer): | |||
| 4. | Betroffene gefährliche Güter: | |||
| 5. | UN-Nr.: | oder | ||
| 6. | Bezeichnung des Gutes/der Güter: | |||
| 7. | Art der betroffenen Verpackungen (Großpackmittel [IBC]): | |||
| 8. | Zugelassene Verpackungen (Großpackmitte [IBC]): | |||
| UN-Verpackungs-/IBC-Code: | ||||
| 9. | Art der betroffenen Beförderungseinheit (z. B. Kfz, Güterwagen, Binnen- oder Seeschiff, Container, fest verbundener Tank (Tankfahrzeug), Aufsetztank, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen): | |||
| 10. | Kurze Darstellung des Unfalls: | |||
| a) Hergang (genaue Beschreibung der Schäden): | ||||
| b) Mögliche Ursache (z. B. technisches und/oder menschliches Versagen und/oder Witterungsbedingungen): | ||||
| c) Vorschläge für Maßnahmen/Vorkehrungen, um solche Unfälle künftig zu vermeiden: | ||||
| 11. | Menge der freigesetzten gefährlichen Güter kg Liter | |||
| bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität: Bq | ||||
| und das chemische Symbol des Radionuklids: | ||||
| 12. | Art des Ereignisses | |||
| 13. | Tote/Verletzte als Folge der freigesetzten gefährlichen Güter nein ja | |||
| 14. | Sonstige Angaben: | |||
| Ort:Datum: | ||||
| Unterschrift | ||||
Anlage 3
(zu § 2 Abs.
1)
EG-Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten
| Nummer
des Schulungsnachweises: |
Gb |
| Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: | D |
| Name: | |
| Vorname(n): | |
| Geburtsdatum und Geburtsort: | |
| Staatsangehörigkeit: | |
| Unterschrift des Inhabers: | |
|
Gültig bis: für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, insbesondere für gefahrgutbefördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Beladen/Verladen oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderung gefährlicher Güter durch- führen, | |
| für:1) | |
| Ausgestellt durch: | |
| Datum: | |
| Unterschrift/Siegel: | |
| Verlängert bis: | |
| durch: | |
| Datum: | |
| Unterschrift/Siegel: |
1) je nach Verkehrsträger - gemäß Richtlinie 96/35 EG, ADR/RID (Abschnitt 1.8.3) und Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
| Nummer des Schulungsnachweises: ................................................................................................................ |
| Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates:................................................................................ |
| Name:.................................................................................................................................................................... |
| Vorname(n):.......................................................................................................................................................... |
| Geburtsdatum und Geburtsort:............................................................................................................................ |
| Staatsangehörigkeit:............................................................................................................................................ |
| Unterschrift des Inhabers:..................................................................................................................................... |
| Gültig bis:.....................(Datum) für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter |
| beteiligt sind (gegebenenfalls mit Angaben zur Beschränkung auf bestimmte Bereiche) |
| — im Seeschiffsverkehr |
| — im Luftverkehr |
| Ausgestellt durch .................................................................................................................................................... |
| Datum:...................................................................................................................................................................... |
| Unterschrift............................................................................................................................................................... |
| Verlängert bis:......................................................................................................................................................... |
| durch:........................................................................................................................................................................ |
| Datum:...................................................................................................................................................................... |
| Unterschrift:.............................................................................................................................................................. |
| Verlängert bis:......................................................................................................................................................... |
| durch:........................................................................................................................................................................ |
| Datum:...................................................................................................................................................................... |
| Unterschrift:.............................................................................................................................................................. |
Anlage 5
zu § 3 Abs.
3)
Verzeichnis der Sachgebiete,
deren Kenntnis in einer Prüfung
nachzuweisen sind
Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse
mindestens in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich:
Allgemeine Maßnahmen der Verhütung von Risiken
und Sicherheitsmaßnahmen:
Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang
mit der Beförderung gefährlicher Güter Kenntnis der wichtigsten
Unfallursachen Verkehrsbezogene Bestimmungen in
einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in
internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
Klassifizierung der gefährlichen Güter:
Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen
und Mischungen Aufbau der Stoffaufzählungen Gefahrenklassen und
Klassifizierungskriterien Eigenschaften der beförderten gefährlichen
Güter und Gegenstände physikalische und chemische sowie
toxikologische Eigenschaften Allgemeine Verpackungsvorschriften:
Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung
und -kennzeichnung Anforderungen an die Verpackungen und
Vorschriften für die Prüfung Zustand der Verpackungen und regelmäßige
Kontrolle Beschriftung und Gefahrzettel:
Aufschriften auf den Gefahrzetteln Anbringung und Entfernung der
Gefahrzettel Kennzeichnung und Bezettelung Vermerke im Beförderungspapier:
Angaben im Beförderungspapier Konformitätserklärung des
Versenders Versandart und Abfertigungsbeschränkungen:
geschlossene Ladung Beförderung in loser Schüttung Beförderung in Containern Beförderung in festverbundenen Tanks (z. B.
Tankfahrzeuge, Batteriefahrzeuge), Aufsetztanks oder Tankcontainern Beförderung in Kesselwagen Beförderung in Schiffen (z. B.
Frachtschiffe, Tankschiffe) Beförderung von Fahrgästen Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen
bei der Zusammenladung Trenngebote Begrenzte Mengen und freigestellte Mengen Handhabung und Sicherung der Ladung:
Verladen und Entladen (Ladefaktor) Stauen und Trennen Reinigung bzw. Lüftung vor dem Verladen und
nach dem Entladen Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung Mitzuführende Papiere:
Beförderungspapier schriftliche Weisungen Zulassungsbescheinigungen des Fahrzeugs Bescheinigung über die Schulung der
Fahrzeugführer Sachkundenachweis für die
Binnenschifffahrt Kopie der etwaigen Ausnahme oder
Abweichung sonstige Papiere Sicherheitsanweisungen: Durchführung der
Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Fahrer Überwachungspflichten: Halten und Parken Verkehrs- bzw. Fahrregeln und
-beschränkungen Freiwerdende umweltbelastende Stoffe aufgrund
eines Betriebsvorganges oder eines Unfalls Anforderungen an die
Beförderungsmittel
Letzte Änderungen sind rot und kursiv gekennzeichnet
Die Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509), wie folg geändert:
1. § 1b Abs. 1 wird wie folgt gefasst: "1. deren Tätigkeit..."
2. § 2 wird wie folgt geändert: "..."
3. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:" Anlage 3...."
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2000/61/EG vom 10. Oktober 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 279 S.40), 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L279 S.44), 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 30 S. 43) und 2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 30 S. 42) sowie der Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 168 S. 23) in deutsches Recht.